EINKAUFSBEDINGUNGEN

Allgemeine Einkaufsbedingungen der HEYDE Maschinen-Service GmbH
Ausgabe: 01.01.2016

Unsere Einkaufsbedingungen als Download


1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen von uns als Besteller gelten für alle zwischen uns und den Lieferanten abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.


1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Verträgen getroffen werden, sind in den Verträgen, diesen Bedingungen und unseren Angeboten schriftlich niedergelegt.

 

2. Angebot, Vertragsschluss und Stornierung

2.1. An das Angebot für den Abschluss eines Vertrages (unsere Bestellung) sind wir zwei Wochen gebunden. Der Lieferant kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung uns gegenüber annehmen.


2.2. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb der Frist gemäß Ziff. 2.1. an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.


2.3. Wird wegen tatsächlicher oder angeblicher Gesundheitsgefahr öffentlich, insbesondere in den Medien, davor gewarnt, die Produkte vergleichbarer Art oder mit vergleichbaren Inhaltsstoffen zu kaufen und zu benutzen, sind wir zur Stornierung nicht ausgelieferter Bestellung sowie zur Rückgabe bereits gelieferter Waren gegen Erstattung des Kaufpreises berechtigt, insbesondere soweit infolge der Warnung voraussichtlich keine Nachfrage für die Ware mehr besteht.

 

3. Zahlungen

3.1. Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten haben unsere angegebene Bestellnummer auszuweisen.


3.2. Wir zahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 30 Tagen netto.


3.3. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.


4. Lieferfrist

4.1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich.


4.2. Gerät der Lieferant in Verzug, stehen uns die sich aus dem Verzug ergebenden gesetzlichen Ansprüche zu. Machen wir Schadensersatzansprüche geltend, ist der Lieferant zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


4.3. Wir sind unter den Voraussetzungen gemäß vorstehender Ziff. 4.2. berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Lieferwertes für jede begonnene Woche des Verzuges zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5% insgesamt. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Ansprüche und Rechte unter Anrechnung der Vertragsstrafe, wie
insbesondere Rücktritt, Schadenersatz statt Erfüllung und/oder Aufwendungsersatzansprüche, bleibt uns vorbehalten.


5. Gewährleistung

5.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Gegenstände und die von ihm erbrachten Leistungen dem Verwendungszweck, den aktuellem Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Frachtverbänden, insbesondere in den Sicherheits-, Energie-, Arbeitsschutz-, Umweltschutz-, Unfallverhütungs-, den einschlägigen DIN-/VDE-Normen und sonstigen Vorschriften entsprechen. Empfehlungen dieser Behörden, die innerhalb eines Jahres zur Vorschrift werden, sind zu berücksichtigen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der
Lieferant hierzu vor Ausführung der Abweichung unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten werden durch eine Zustimmung von uns nicht berührt.


5.2. Wird eine Vorschrift im Sinne der Ziff. 2.1. nach Vertragsabschluss, aber vor Fertigstellung der Lieferung geändert, ist der Lieferant im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen.


5.3. Durch Abnahme oder Bestätigung von Modellen, Zeichnungen, Zahlungen oder ähnlichen verzichten wir nicht auf Mängelansprüche.


5.4. Hat der Lieferant Bedenken gegen, die von uns gewünschte Art der Ausführung oder werden ihm Bedenken Dritter bekannt, so hat er uns diese Bedenken unverzüglich mitzuteilen und uns Gelegenheit zu Weisungen zum weiteren Vorgehen zu geben.


5.5. Sind wir nach Gesetz zur Prüfung der erhaltenen Lieferung verpflichtet, werden wir dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung unverzüglich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Die Anzeige ist noch unverzüglich, wenn wir sie spätestens innerhalb von 5 Werktagen – bei Lieferung aus dem Ausland innerhalb von 15 Werktagen – nach Eingang der Lieferung bei uns absenden.


5.6. Die vertragliche und außervertragliche Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Mängelhaftungsansprüche stehen uns ungekürzt zu.


5.7. Vorstehende Ziff. 5.6. gilt entsprechend, soweit uns gemäß §§ 478, 479 BGB Ansprüche gegen den Lieferanten zustehen. In diesem Rahmen tritt der Lieferant vorsorglich an uns etwaige Regressansprüche, die ihm gegenüber seinem Sublieferanten aus den §§ 478, 479 BGB zustehen, zur Sicherung der zu unseren Gunsten bestehenden Regressansprüche im Voraus ab. Wir nehmen die Abtretung an.


5.8. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. Dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn es uns wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich ist, dem Lieferanten eine Nachfrist zu setzen; in diesem Fall werden wir den Lieferanten vor Beseitigung des Mangels hierüber unterrichten.


5.9. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden 66 Monate und im Übrigen 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit sich nicht aus Vertrag oder Gesetz eine längere Gewährleistungsfrist ergibt und die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB nicht eingreifen.


6. Haftung des Lieferanten/Versicherungsschutz

6.1. Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.


6.2. Müssen wir aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Ziff. 6.1. eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit es uns möglich und zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.


6.3. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.


6.4. Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Lieferanten ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Lieferant hat nicht schuldhaft gehandelt. Wir sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten die Ansprüche des
Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bzgl. dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.


7. Geheimhaltung/Eigentumsvorbehalt

Alle von uns erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben unser Eigentum. Der Lieferant darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Lieferant diese auf eigene Kosten unverzüglich an uns zurückzugeben.


8. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht

8.1. Die Vertragssprache ist Deutsch.


8.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz, soweit der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB) ist.

8.3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).


9. Salvatorische Klausel


Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Stand: 01.01.2016